(1) Personen, die im November 2008 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 33 haben, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuss ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009 in der Höhe von 30 Euro monatlich. Der gesamte Zuschuss ist am 1. November 2008 auszuzahlen. Haben Bezieherinnen oder Bezieher einer Witwen- oder Witwerversorgungsleistung und einer Waisenversorgungsleistung Anspruch auf Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen- oder Witwerversorgungsleistung.
(2) Fällt der Ruhe- oder Versorgungsgenuss mit Ergänzungszulage zwischen 1. Dezember 2008 und 1. April 2009 an, so gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten in der in Abs. 1 angeführten monatlichen Höhe vom Anfallsmonat bis April 2009. Der gesamte Zuschuss ist zugleich mit der erstmaligen Ruhe- oder Versorgungsgenussleistung oder dem erstmaligen Ergänzungszulagenbezug auszuzahlen.
(3) Vom Zuschuss ist kein Beitrag nach § 15 zu entrichten.
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