§ 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis zum Ablauf des 31. August 1995 geltenden Fassung ist
1. | auf Beamte, die vor dem 1. September 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden, | |||||||||
2. | auf Beamte, die in der Zeit vom 1. September 1995 bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist. |
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