Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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