(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, der aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 anzuwenden sind.
(2) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, der aber erst im Jahre 1971 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
(3) Ist der Beamte, bei dem die im Abs. 1 oder 2 bestimmten Voraussetzungen zutreffen, vor seiner Aufnahme in den Landesdienst in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden, so können die Bestimmungen der §§ 80 und 81 Abs. 2 mit der Maßgabe angewendet werden, dass bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte von den vom Beamten im Landesdienst bezogenen Nebengebühren auszugehen ist.
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