Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. März 1997 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis zum Ablauf des 28. Februar 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
0 Kommentare zu § 96 LBPG 2002