(1) Ist der Ruhegenuss höher als der Vergleichsruhegenuss, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist der Vergleichsruhegenuss höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von 2.034,8 Euro, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
1. | Zunächst ist der Ruhegenuss vom Vergleichsruhegenuss abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken. | |||||||||
2. | Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von 2.034,8 Euro liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren. | |||||||||
3. | Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von 2.034,8 Euro entspricht. | |||||||||
4. | Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von 2.034,8 Euro nicht, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
1. | Vom Vergleichsruhegenuss ist zunächst der Betrag von 508,7 Euro abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren. | |||||||||
2. | Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen. | |||||||||
3. | Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 10 Abs. 2, des § 12 letzter Satz und des § 32 Abs. 6 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Landesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 und der Divisor in Abs. 4 Z 1 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.
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