(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
1. | die Höhe des Einkommens nach § 17 Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 24 Abs. 11, | |||||||||
2. | die Beitragsgrundlagen nach § 7 Abs. 1 Z 1a und 1b und | |||||||||
3. | die Höhe der für die Vollziehung des Wertausgleiches nach § 48 maßgeblichen Pensionen. |
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
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