Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 73 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist Paragraph 73, Absatz 2, auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Referenzbetrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, LBBG 2001 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(2)Absatz 2Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor “700” in § 73 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor “700” in Paragraph 73, Absatz 2, jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:Jahr Divisor------------------------------2000 4552001 472,52002 4902003 507,52004 5252005 542,52006 5602007 577,52008 5952009 612,52010 6302011 647,52012 6652013 682,5
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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