War am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
1. | für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, | |||||||||
2. | für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse oder | |||||||||
3. | für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage erforderlichen Zeitraums verstrichen und ist der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Z 1 bis 3 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so ist der Monatsbezug des Beamten so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. September und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, ist § 5 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis 31. August 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
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