Unter den in den §§ 81 und 82 erwähnten anspruchsbegründenden Nebengebühren sind die im § 2 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum Ablauf des 30. November 1972 geltenden Fassung angeführten Nebengebühren zu verstehen.
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