Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 102 zu berechnen. Soweit § 102 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.2024
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