(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder in der Schweiz, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt für das Jahr 2009 eine Einmalzahlung. Beträgt die Summe der für Dezember 2009 gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz (Gesamtpensionseinkommen)
1. | bis zu 1 200 Euro, so beträgt die Einmalzahlung 4,2 % des Gesamtpensionseinkommens, | |||||||||
2. | mehr als 1 200 Euro bis 1 300 Euro, so entspricht die Einmalzahlung einem Betrag, der zwischen den genannten Werten von 4,2 % auf 0 % des Gesamtpensionseinkommens linear absinkt. |
(2) Die Einmalzahlung ist zusammen mit der höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung für Dezember 2009 am 1. Jänner 2010 auszuzahlen. § 48a Abs. 2 ist anzuwenden.
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