(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder in der Schweiz, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt die Summe der für Oktober 2008 gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz (Gesamtpensionseinkommen)
1. | bis zu 747 Euro, so beträgt die Einmalzahlung 20 % des Gesamtpensionseinkommens, | |||||||||
2. | mehr als 747 Euro bis 1 000 Euro oder hat die Person Anspruch auf Ergänzungszulage, so beträgt die Einmalzahlung 150 Euro, | |||||||||
3. | mehr als 1 000 Euro bis 2 000 Euro, so entspricht die Einmalzahlung einem Betrag, der zwischen den genannten Werten von 150 Euro auf 50 Euro linear absinkt, | |||||||||
4. | mehr als 2 000 Euro, so beträgt die Einmalzahlung 50 Euro. |
(2) Die Einmalzahlung ist zusammen mit der höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung am 1. November 2008 auszuzahlen. § 48a Abs. 2 ist anzuwenden.
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