Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Wird ein Ruhestandsversetzungsbescheid nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung aufgehoben, sind die während des Ruhestands empfangenen Geldleistungen auf die rückwirkend gebührenden Aktivbezüge anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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