Gesamte Rechtsvorschrift LB-PG

Landesbeamten-Pensionsgesetz

LB-PG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 LB-PG § 1


(1) Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamten (§ 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 - L-BG) - im Folgenden kurz “Beamte” genannt - sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.

(3) Überlebender Ehegatte oder überlebender eingetragener Partner (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist oder mit diesem eine eingetragene Partnerschaft begründet hat.

(4) Kinder sind eheliche und uneheliche Kinder, legitimierte Kinder sowie Wahl- und Stiefkinder.

(5) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) oder früherer eingetragener Partner ist, wessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder aufgelöst worden ist.

 

§ 2 LB-PG § 2


(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt aus folgenden Gründen:

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 4c Abs. 1 Z 5 L-BG;

2.

Verzicht;

3.

Austritt;

4.

Kündigung;

5.

Entlassung.

§ 3 LB-PG § 3


(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

1.

bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, mindestens 10 Jahre beträgt;

2.

bei Beamten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

§ 3a LB-PG § 3a


Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

§ 4 LB-PG


Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres (§ 37 Abs. 2). Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.

  1. (2b) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 2002 und 2003 betragen:

    Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem auf drei Dezimalstellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, in der Zeit vom 1. Oktober des letzten Erhöhungszeitraumes bis zum 30. September des dem Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erhöht hat (Erhöhungsfaktor). Die Aufwertungsfaktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe der Aufwertungsfaktoren ist der so errechnete und gerundete Wert als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.

    1. (2c) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 112/2022).

§ 4a LB-PG § 4a


Bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 beginnt, gilt für die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage § 4 mit folgenden Abweichungen:

1.

Ergänzend zu Abs. 1 Z 1 gilt, dass auch jeder nach dem 31. Dezember 1989 liegende Kalendermonat der gemäß § 7 Abs. 2 Z 1, 3 und 9 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG geleistet worden ist, als Beitragsmonat gilt. Für jeden Beitragsmonat ist die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung (Beitragsgrundlage) nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate dieses Kalenderjahres. Ausgenommen sind Beitragsmonate gemäß § 238 Abs. 3 Z 2 zweiter Halbsatz ASVG, wenn dies für den Beamten günstiger ist, Z 3 und 5 ASVG sowie Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes im Sinn der §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

2.

Ergänzend zu Abs. 1 Z 1 gilt weiters, dass für jeden nach dem 31. Dezember 1989 liegenden Kalendermonat der gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 angerechneten Ruhegenussvordienstzeit, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG geleistet worden ist (Beitragsmonat), ausgenommen Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizfreistellung gemäß einer § 15h L-BG vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung, die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln ist. Bei dieser Ermittlung haben die gemäß § 68 für die Bemessung der Nebengebührenzulage heranzuziehenden Entgeltteile sowie die Sonderzahlungen außer Betracht zu bleiben. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate dieses Kalenderjahres.

3.

Ergänzend zu der im Abs. 2a enthaltenen Tabelle betragen die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1990 bis 1993:

für das Jahr            Aufwertungsfaktor

1990                          1,307

1991                          1,249

1992                          1,200

1993                          1,153

4. Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 3 lautet die Tabelle nach der den

1. Jänner 2021 betreffenden Zeile:

1. Juli 2021                216

1. Jänner 2022              228

1. Juli 2022                240

1. Jänner 2023              252

1. Juli 2023                264

1. Jänner 2024              276

1. Juli 2024                288

1. Jänner 2025              300

1. Juli 2025                318

1. Jänner 2026              336

1. Juli 2026                354

1. Jänner 2027              372

1. Juli 2027                390

1. Jänner 2028              408

1. Juli 2028                426

1. Jänner 2029              444

1. Juli 2029                462

1. Jänner 2030              480

§ 5 LB-PG § 5


(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Wenn sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das Regelpensionsalter vollendet (§ 3d Abs. 1 und § 4 Abs. 1a L-BG), die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kürzen. Das Ausmaß der Kürzung beträgt:

bei einer Ruhestandsversetzung     Prozentpunkte je Monat

           im Jahr

             2005                            0,24

             2006                            0,23

             2007                            0,22

             2008                            0,21

          ab 2009                            0,20

Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4b L-BG beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Der Beamte ist im Dienststand gestorben.

2.

Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und dem Beamten gebührt aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung.

3.

Die Ruhestandsversetzung ist auf Grund langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeiten gemäß § 4a L-BG erfolgt.

4.

Der Ruhebezug beträgt einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage bei nicht gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

5.

Der Ruhebezug beträgt einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage bei gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. In diesem Fall ist die Kürzung nur so weit vorzunehmen, dass der Ruhebezug die Höhe dieses Betrages erreicht.

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf, außer im Fall des Abs. 6, folgende Prozentsätze der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten:

bei einer Ruhestandsversetzung       Prozentsätze der

          im Jahr               Ruhegenussberechnungsgrundlage

           2006                            62,75

           2007                            63,5

           2008                            64,25

        ab 2009                            65

 

(6) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4 Abs. 5 L-BG sind die Abs. 4 Z 4 und 5 und Abs. 5 nicht anzuwenden und beträgt abweichend von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. 1 und § 4 Abs. 1a L-BG) vollendet.

§ 6 LB-PG § 6


(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich aus folgenden Zeiten zusammen:

1.

der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,

2.

den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,

3.

den angerechneten Ruhestandszeiten und

4.

den zugerechneten Zeiträumen.

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Dazu zählen nicht:

1.

die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2.

die Zeit eines Karenzurlaubes, wenn landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(3) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gelten auch:

1.

im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG;

2.

im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaube, für die gemäß § 80 Abs. 7a L-BG ein Pensionsbeitrag entrichtet worden ist.

(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.

§ 7 LB-PG § 7


(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:

1.

die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit;

2.

die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit;

3.

die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit;

4.

die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;

5.

die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt bis zur gesetzlichen Mindestdauer des Studiums;

6.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr;

7.

die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität oder Hochschule, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;

8.

die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, wenn die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist;

9.

die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit;

10.

die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften.

(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:

1.

die Zeit selbstständiger Erwerbstätigkeit;

2.

die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit;

3.

die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist;

4.

andere Zeiten, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind.

(4) Die mehrfache Anrechnung eines Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.

(5) Die Landesregierung hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen.

§ 8 LB-PG § 8


(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

1.

die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat. Dies gilt bei Beamten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, nicht für gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 und 9 anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;

2.

die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers erworben hat, soweit die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

§ 9 LB-PG § 9


Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

§ 10 LB-PG § 10


(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, geht diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen über, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

1.

soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder VKG (bzw dem EKUG) angerechnet worden ist;

2.

soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind;

3.

soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage bzw das um ein Sechstel erhöhte Monatseinkommen, der bzw das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 80 L-BG in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Monatseinkommen, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbeitrag, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von monatlich wiederkehrenden Leistungen sind im Regelfall nicht mehr als 60, bei Vorliegen besonderer Umstände bis zu 90 Monatsraten zu bewilligen. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.

(8) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

§ 10a LB-PG § 10a


Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs. 3 oder einer gleichartigen Vorgängerbestimmung von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten ist ein besonderer Pensionsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 bis 8 zu entrichten, wobei § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Ermittlung des Monatsbezuges die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Bezugshöhe für jene Dienstklasse und Gehaltsstufe zugrunde zu legen ist, der der Beamte im ersten vollen Monat seiner Dienstleistung angehört hat. Bei Beamten, auf die in diesem Zeitraum das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz anzuwenden war, gilt für die Ermittlung des Monatseinkommens die Einkommenshöhe nach dem Einkommensband und der Einkommensstufe.

§ 11 LB-PG § 11


(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen.

(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung des § 10 zu leisten. Die Bemessungsgrundlage bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage bzw das um ein Sechstel erhöhte Monatseinkommen, der bzw das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat. Die maßgebliche Fassung des § 80 L-BG bzw des § 16 LB-GG ist jene, die im Zeitpunkt der Wiederaufnahme in den Dienststand in Geltung steht.

§ 12 LB-PG § 12


(1) Der Ruhegenuss beträgt 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage

1.

bei Landesbediensteten, die vor dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, ab einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren und

2.

bei Landesbediensteten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, ab einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren.

(2) Der Ruhegenuss erhöht sich:

1.

bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bis einschließlich 1. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt:

a)

für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2% und

b)

für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,1667 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Dezimalstellen zu runden;

2.

bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab

dem 2. Jänner 2008 beginnt:

a)

für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 1,667 % und

b)

für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,1389 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(3) Der Ruhegenuss darf

1.

die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 nicht übersteigen und

2.

50 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

§ 13 LB-PG § 13


(1) Ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre beträgt und der infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden ist, erhält einen Ruhegenuss von mindestens 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Ein Beamter, dessen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem aus diesem Grund eine Versehrtenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz gebührt, erhält einen Ruhegenuss von mindestens 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

§ 14 LB-PG § 14


(1) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. 1 oder § 4 Abs. 1a L-BG) vollendet hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

(2) Dem Beamten, der mit Ablauf des Monats, in dem er den

780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand tritt und zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage hat, sind aus Anlass der Ruhestandsversetzung Kindererziehungszeiten im Sinn des § 32a zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit hinzuzurechnen, höchstens jedoch fünf Jahre.

(3) Beträgt die Zurechnung gemäß Abs. 1 weniger als zehn Jahre und hat der Beamte trotz dieser Zurechnung noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, sind dem Beamten zusätzlich Kindererziehungszeiten im Sinn des § 32a zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit hinzuzurechnen. Die Zurechnung gemäß Abs. 1 und die Zurechnung von Kindererziehungszeiten dürfen zusammen zehn Jahre nicht übersteigen.

(4) Durch die Zurechnung gemäß Abs. 1 bis 3 darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.

§ 15 LB-PG § 15


Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt aus folgenden Gründen:

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 4e Abs. 1 Z 5 L-BG,

2.

Verzicht,

3.

Austritt,

4.

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

5.

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt;

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

c)

die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses

(§ 212 StGB) erfolgt ist.

§ 17 LB-PG § 17


(1) Der Versorgungsbezug besteht aus dem Versorgungsgenuss, den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen und einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag.

(2) Dem überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Partner gebührt ab dem auf den Sterbetag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Sterbetag An-spruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(3)

Der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Der Beamte ist an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben.

2.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens zehn Jahre gedauert.

3.

Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder wird ein Kind hervorgehen.

4.

Durch die Eheschließung ist ein Kind legitimiert worden.

5.

Am Sterbetag des Beamten hat dem Haushalt des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners ein anderes als unter die Z 3 oder 4 fallendes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(4) Der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner hat weiters keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner hat nicht mehr als 20 Jahre betragen.

2.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner hat nicht mehr als 25 Jahre betragen.

3.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens zehn Jahre gedauert.

4.

Der Beamte ist nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft wieder in den Dienststand aufgenommen worden.

5.

Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder wird ein Kind hervorgehen.

6.

Durch die Eheschließung ist ein Kind legitimiert worden.

7.

Am Sterbetag des Beamten hat dem Haushalt des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners ein anderes als unter die Z 5 oder 6 fallendes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(5) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Partner wiederverehelicht, sind bei der Berechnung der Ehedauer oder der Dauer der eingetragenen Partnerschaft die einzelnen Ehe- bzw Partnerschaftszeiten zusammenzuzählen.

 

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§ 18 LB-PG § 18


(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Fall seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben mit 60 und nach unten mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder eingetragenen Partners ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch

24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des

verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt worden und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

1.

Erwerbseinkommen nach § 91 Abs. 1 ASVG;

2.

wiederkehrende Geldleistungen

a)

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

b)

auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge;

3.

wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

a)

dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage) oder gleichartiger Gesetze des Bundes oder anderer Länder,

b)

des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

c)

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

d)

des Bezügegesetzes, des Bundesbezügegesetzes sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

e)

des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

f)

des Bundestheaterpensionsgesetzes,

g)

des Bundesbahn-Pensionsgesetzes,

h)

von Dienst-(Pensions-)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

aa)

öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

bb)

Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

i)

sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

j)

vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft;

4.

außerordentliche Versorgungsbezüge und

5.

Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

§ 19 LB-PG § 19


(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 18 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht den Betrag von 76,74 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

§ 20 LB-PG § 20


(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 18 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners einen Betrag von 365 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 18 Abs. 4, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw der entsprechenden Leistung zu beginnen.

§ 22 LB-PG § 22


(1) Jeder Bezieher eines nach § 19 erhöhten oder nach § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen jährlich einmal der Landesregierung zu melden.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, hat die Landesregierung ab dem nächstfolgenden Monatsersten jenen Teil des Versorgungsbezuges zurückzuhalten, der den Prozentsatz nach § 18 Abs. 2 überschreitet.

(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf die für die Verjährung geltenden Bestimmungen (§ 45) nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise vom Einkommen Kenntnis erhalten hat.

§ 23 LB-PG § 23


(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grund nach feststeht und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 18 oder § 19 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 20 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

§ 24 LB-PG § 24


(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 17 Abs. 3 oder 4 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, gebührt ihr für die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie ohne Anwendung des § 17 Abs. 3 und 4 Anspruch hätte.

(2) Die Bestimmungen der §§ 34 bis 46 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

§ 25 LB-PG


(1) Der Waisenversorgungsbezug besteht aus dem Waisenversorgungsgenuss, den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen und einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Sterbetag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(4) Die Voraussetzungen des Abs. 3 gelten für jene Zeitdauer als erfüllt, für die das Kind eines verstorbenen Beamten oder eine andere Person für ein solches Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist vom Bezieher nachzuweisen.

(4a) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag, der längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden kann, ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange es als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist.

(4b) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs 3 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(4c) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(4d) Der Nachweiszeitraum nach den Abs 4b und 4c wird verlängert:

1.

durch vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit),

2.

durch nachgewiesenes Auslandsstudium.

Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.

(4e) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs 4b und 4c wird gehemmt:

1.

durch Zeiten des Mutterschutzes;

2.

durch Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(4f) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(5) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 3 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(6) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 3 und 4 ruht, wenn

1.

das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen;

2.

das Kind einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt; oder

3.

das Kind verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und die Einkünfte der Ehegatten oder eingetragenen Partner zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(7) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die im § 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch

1.

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresentschädigungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, dem Überbrückungshilfengesetz und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;

2.

die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001;

3.

die Geldleistungen nach § 4 des Auslandseinsatzgesetzes;

4.

die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz; und

5.

die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(8) Einkünfte, die für länger als einen Monat bezogen werden, sind verhältnismäßig umzurechnen. Dabei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

§ 26 LB-PG § 26


(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt

1.

für jede Halbwaise 24 %,

2.

für jede Vollwaise 36 %

des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Fall seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen. Kürzungen der Ruhegenussbemessungsgrundlage sind außer Acht zu lassen, wenn der Beamte vor dem Ablauf des Lebensmonats verstorben ist, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können.

(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

§ 27 LB-PG § 27


(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners sinngemäß für den früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner des verstorbenen Beamten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Der verstorbene Beamte hatte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners aufzukommen oder dazu beizutragen.

2.

Der verstorbene Beamte hat nach mindestens 10-jähriger Dauer der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner durch folgende Zeiträume nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet:

a)

zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder

b)

falls der Beamte vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder der Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verstorben ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod.

Die Bestimmungen über die Abfindung bei Wiederverehelichung oder neuerliche Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und über das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches (§ 29 Abs 3 bis 6) und über die Abfertigung (§ 31) sind nicht anzuwenden.

(2)

Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner nur auf Antrag. Er gebührt mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(3)

Hat der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4)

Der Versorgungsbezug, ausgenommen die Ergänzungszulage, darf außer im Fall des Abs 5 folgende Beträge nicht übersteigen:

1.

im Fall des Abs 1 Z 1 die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat;

2.

im Fall des Abs 1 Z 2 die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat.

(5) Der Versorgungsbezug darf die im Abs 4 festgelegten Beträge übersteigen, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

1.

Das auf Scheidung oder Auflösung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs 3 des Ehegesetzes oder § 17 Abs 1 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes.

2.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens 15 Jahre gedauert.

3.

Der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner hat im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungs- oder Auflösungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn

a)

der frühere Ehegatte bzw eingetragene Partner seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungs- oder Auflösungsurteils erwerbsunfähig ist; oder

b)

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(6) Die Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten oder eingetragenen Partner dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(7) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners gehabt hat.

(8) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners anzurechnen.

(9) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners oder eines früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners auf Versorgungsgenuss, ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht.

              

§ 28 LB-PG § 28


(1) Die Hinterbliebenen eines Beamten, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, sind zu behandeln, als ob der Beamte Anspruch auf einen Ruhegenuss von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage gehabt hätte, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Beamte ist im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder an einer Berufskrankheit gestorben.

2.

Die Hinterbliebenen haben aus diesem Grund Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz.

(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 14 zugerechnet worden wäre.

(3) Maßnahmen nach Abs. 2, die in Fällen getroffen worden sind, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Abs. 2 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.

(4) Stirbt ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach § 14 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.

§ 29 LB-PG § 29


(1)

Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt:

1.

durch Verzicht,

2.

durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(2)

Der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners erlischt außerdem durch Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft.

(3)

Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen oder die neue eingetragene Partnerschaft begründet worden ist, gebührt hat. Eine Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4)

Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt oder wird die neue eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst, lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe oder eingetragenen Partnerschaft wieder auf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft ist nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden, aufgehoben oder aufgelöst worden.

2.

Bei Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen.

(5)

Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6)

Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind anzurechnen:

1.

die Einkünfte (§ 25 Abs 12 und 13) und

2.

wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

die dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners unter, entfällt die Anrechnung.

              .

§ 31 LB-PG § 31


(1) Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.

(2) Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Waisenversorgung aus einer früheren Ehe oder eingetragenen Partnerschaft wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug bzw das Monatseinkommen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise 60 % der für den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehenen Abfertigung.

§ 32 LB-PG § 32


(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre.

(3) Der Vollwaise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.

(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt nicht, soweit der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

§ 32a LB-PG § 32a


(1) Dem Beamten gebührt auf Antrag zum Ruhegenuss ein Kinderzurechnungsbetrag für Zeiten, in denen er ein eigenes Kind tatsächlich und überwiegend selbst erzogen hat, soweit diese Zeiten vor der Aufnahme

1.

in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land oder

2.

in ein diesem unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnis zum Land oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft

liegen.

(2) Als eigene Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten:

1.

Kinder im Sinn des § 1 Abs. 4 und

2.

Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum bei Unterbleiben seines vorzeitigen Endes abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

(4) Das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages ergibt sich für jeweils zwölf Monate der Kindererziehung aus folgenden Prozentsätzen des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

bei einer Ruhestandsversetzung          Prozentsatz aus V/2

             im Jahr

               2006                              0,69

               2007                              0,72

               2008                              0,75

               2009                              0,78

               2010                              0,81

               2011                              0,84

               2012                              0,87

               2013                              0,90

               2014                              0,93

               2015                              0,96

               2016                              0,99

               2017                              1,02

               2018                              1,05

               2019                              1,08

               2020                              1,11

               2021                              1,14

               2022                              1,16

               2023                              1,18

               2024                              1,20

               2025                              1,22

               2026                              1,24

               2027                              1,26

               2028                              1,28

               2029                              1,30

               2030 und Folgejahre               1,32

Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten der

Kindererziehung, gebührt für jeden vollen Restmonat ein Zwölftel

dieses Betrages. Der Kinderzurechnungsbetrag darf insgesamt das

16-Fache des für zwölf Monate gebührenden Betrages nicht

übersteigen.

 

(5) Für folgende Zeiten gebührt kein Kinderzurechnungsbetrag:

1.

gemäß § 6 Abs. 3 als ruhegenussfähige Landesdienstzeit geltende Karenzurlaube;

2.

Kindererziehungszeiten, die gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet worden sind.

(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.

(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend selbst erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.

(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

§ 33 LB-PG § 33


(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes (Abs 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus folgenden Beträgen:

1.

dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage;

2.

den anderen Einkünften (§ 25 Abs 7 und 8) des Anspruchsberechtigten;

3.

den Einkünften (§ 25 Abs 7 und 8) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind; und

4.

wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs 3 EStG 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für die Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten folgende Beträge nicht als Einkünfte:

1.

Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren;

2.

Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz;

3.

Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht;

4.

Einkünfte eines früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner erhöht.

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Die Mindestsätze sind so festzusetzen, dass der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.

2.

Im Vergleich zu den im Vorjahr geltenden Mindestsätzen ist jedenfalls eine Erhöhung in dem Ausmaß vorzunehmen, dass der Erhöhung des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, im betreffenden Jahr entspricht.

3.

Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.

4.

Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.

5.

Der Mindestsatz hat für folgende Personen mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen:

a)

verheiratete Beamte,

b)

Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen.

6.

Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch rückwirkend geändert werden.

(5a) Im Jahr 2010 ist der Berechnung der Mindestsätze gemäß Abs 5 der Gehaltsansatz eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zugrunde zu legen.

(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 25 Abs 7 und 8) des Ehegatten oder eingetragenen Partners den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten oder eingetragenen Partner zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

§ 34 LB-PG § 34


(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges.

(2) Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, wird die Sonderzahlung sofort fällig.

§ 35 LB-PG § 35


(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

§ 36 LB-PG § 36


Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen (§§ 114 bis 116 L-BG) sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

§ 37 LB-PG § 37


(1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn

1.

auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

 

 

(2) Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung durch Verordnung so festzulegen, dass die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist dabei auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, oder bei Versorgungsbezügen von Angehörigen oder Hinterbliebenen solcher Beamter die ersten drei Erhöhungen nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

1.

Nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 91,25 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten, sind mit dem Anpassungsfaktor (Abs. 2) zu vervielfachen.

2.

Alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung eines Betrages von 91,25 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, mit dem Anpassungsfaktor entspricht.

§ 37a LB-PG § 37a


(1) Abweichend von § 37 und § 77 Abs. 2 sind im Kalenderjahr 2008 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 725,97 € und mehr monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

Ruhe- oder Versorgungsbezug           Erhöhung

von   725,97 € bis 1.050 €             21,-- €

von 1.050,01 € bis 1.700 €              2 %

von 1.700,01 € bis 2.161,50 €       Jener Prozentsatz, den die

                                    Berechnung 3,105 –

                                   (bisheriger Ruhe- oder

                                    Versorgungsbezug x 0,00065)

                                    ergibt

mehr als           2.161,50 €          36,75 €

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz, die jeweils den Betrag von 725,97 € nicht erreichen, ist die Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abs. 1 zu erhöhen; der Erhöhungsbetrag ist auf den einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezug im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

§ 37b LB-PG § 37b


(1) Für die Jahre 2009 und 2010 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 nach folgenden Bestimmungen zu erhöhen:

1.

Jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 2.412 € nicht überschreiten, sind für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Jahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor (§ 37 Abs 2) zu vervielfachen.

2.

Alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit Fixbeträgen zu erhöhen, die der Erhöhung des Betrages von 2.412 € für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Jahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor entsprechen.

(2) Bei der Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt überdies bei der Anwendung von § 37 Abs 1 an die Stelle des Datums ‚1. Jänner eines jeden Jahres’ das Datum ‚1. November 2008’. Ruhe- und Versorgungsbezüge, die mit 1. November 2008 oder 1. Dezember 2008 erstmalig gebühren, sind mit diesem Tag gemäß Abs 1 zu erhöhen.

(3) Für das Jahr 2011 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 wie folgt zu erhöhen:

1.

Jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 2.000 € nicht überschreiten, sind mit dem Faktor 1,012 zu erhöhen.

2.

Ruhe- und Versorgungsbezüge von mehr als 2.000 € und weniger als 2.310 € sind mit einem Prozentsatz zu erhöhen, den folgende Berechnung ergibt:

1,20 –

1,20 x (bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug – 2.000)

310

3.

Ruhe- und Versorgungsbezüge ab (einschließlich) 2.310 € sind nicht zu erhöhen.

§ 37c LB-PG § 37c


Für die Jahre 2012 bis 2014 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 unter Bedachtnahme auf die finanziellen Möglichkeiten des Landes und die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten für diese Jahre durch Verordnung der Landesregierung zu erhöhen.

 

§ 37d LB-PG § 37d


Ergänzend zur Erhöhung durch Verordnung nach § 37 sind im Kalenderjahr 2017 jene Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 37 Abs 1, die einen Betrag von 1.750 € nicht überschreiten, um weitere 0,5 %, dh insgesamt ab dem 1. Jänner 2017 um 1,3 % (Anpassungsfaktor 1,013) zu erhöhen.

§ 37e LB-PG § 37e


(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2018 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

1.

wenn sie nicht mehr als 1.500 € monatlich betragen, um 2,2 %;

2.

wenn sie über 1.500 € bis zu 2.000 € monatlich betragen, um 33 €;

3.

wenn sie über 2.000 € bis zu 3.355 € monatlich betragen, um 1,6 %;

4.

wenn sie über 3.355 € bis zu 4.980 € monatlich betragen, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6 % auf 0 % linear absinkt und nach folgender Formel zu berechnen ist:

1,60 –

1,60 x (bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug – 3.355)

1.625

Betragen die Ruhe- und Versorgungsbezüge mehr als 4.980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung gemäß Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor der Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2018 um 2,2 % erhöht.

§ 37f LB-PG § 37f


(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2019 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

1.

wenn sie nicht mehr als 1.115 € monatlich betragen, um 2,6 %;

2.

wenn sie über 1.115 € bis zu 1.500 € monatlich betragen, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6 % auf 2 % linear absinkt und nach folgender Formel zu berechnen ist:

3.

wenn sie über 1.500 € bis zu 3.402 € monatlich betragen, um 2 %;

4.

wenn sie über 3.402 € monatlich betragen, um 68 €.

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach den landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2019 um 2,6 % erhöht.

§ 37g LB-PG


(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2020 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

1.

wenn sie nicht mehr als 1.111 € monatlich betragen, um 3,6 %;

2.

wenn sie über 1.111 € bis zu 2.500 € monatlich betragen, um jenen Prozentsatz, der zwischen 3,6 % und 1,8 % linear absinkt und nach folgender Formel zu berechnen ist:

3,6 -

(bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug- 1.111) * 1,8

1.389

3.

wenn sie über 2.500 € bis zu 5.220 € monatlich betragen, um 1,8 %;

4.

wenn sie über 5.220 € monatlich betragen, um 94 €.

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach den landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2020 um 3,6 % erhöht.

§ 37h LB-PG


(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2021 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

1.

wenn sie nicht mehr als 1.000 € monatlich betragen, um 3,5 %;

2.

wenn sie über 1.000 € bis zu 1.400 € monatlich betragen, um jenen Prozentsatz, der zwischen den       genannten Werten von 3,5 % auf 1,5 % linear absinkt und nach folgender Formel zu berechnen ist:

3.

wenn sie über 1.400 € bis zu 2.333 € monatlich betragen, um 1,5 %;

4.

wenn sie über 2.333 € monatlich betragen, um 35,00 €.

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2021 um 3,5 % erhöht.

§ 37i LB-PG


(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2022 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

1.

wenn sie nicht mehr als 1.000 € monatlich betragen, um 3 %;

2.

wenn sie über 1.000 € bis zu 1.300 € monatlich betragen, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3 % auf 1,8 % linear absinkt und nach folgender Formel zu berechnen ist:

3,0 -

(bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug- 1.000) * 1,2

300

3.

wenn sie über 1.300 € monatlich betragen, um 1,8 %;

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2022 um 3 % erhöht.

§ 37k LB-PG


nicht mehr als 1.666,66 €

30 % des Gesamtpensionseinkommens

ab 1.666,66 € bis zu 2.000 €

500 €

ab 2.000 € bis zu 2.500 €

ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

  1. (2) Personen, die in den nachstehend genannten Zeiträumen einen Anspruch auf Ergänzungszulage (§ 33) hatten, gebührt für das Kalenderjahr 2022 eine Einmalzahlung im folgenden Umfang:

    Anspruch auf Ergänzungszulage im Dezember 2021

    150 €

    Anspruch auf Ergänzungszulage im Februar 2022

    150 €

    Anspruch auf Ergänzungszulage im Juni 2022

    300 €

    1. (3) Die Einmalzahlungen nach Abs 1 und 2 sind kein Pensionsbestandteil, sie sind aber mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung bis 01. März 2023 auszuzahlen. Die Einmalzahlungen gelten auch nicht als Einkommen im Sinne des § 33.

§ 37l LB-PG


  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2024 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:Abweichend von Paragraph 37, sind im Kalenderjahr 2024 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:
    1. 1.Ziffer einswenn sie nicht mehr als 5.850 € monatlich betragen, um 9,7 %;
    2. 2.Ziffer 2wenn sie über 5.850 € monatlich betragen, um 567,45 €.
  2. (2)Absatz 2Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Absatz eins, nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).
  3. (3)Absatz 3Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  4. (4)Absatz 4Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2024 um 9,7 % erhöht.Die Mindestsätze gemäß Paragraph 33, Absatz 5, werden im Kalenderjahr 2024 um 9,7 % erhöht.
  5. (5)Absatz 5Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren, sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs 1 Z 2 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren, sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Beitragsgrundlagen aus dem Jahr

Aufwertungsfaktor

 

1990

1,998

 

1991

1,910

 

1992

1,834

 

1993

1,761

 

1994

1,723

 

1995

1,673

 

1996

1,633

 

1997

1,633

 

1998

1,613

 

1999

1,591

 

2000

1,584

 

2001

1,567

 

2002

1,690

 

2003

1,659

 

2004

1,631

 

2005

1,591

 

2006

1,552

 

2007

1,513

 

2008

1,472

 

2009

1,422

 

2010

1,422

 

2011

1,407

 

2012

1,349

 

2013

1,317

 

2014

1,291

 

2015

1,271

 

2016

1,253

 

2017

1,237

 

2018

1,210

 

2019

1,173

 

2020

1,146

 

2021

1,131

 

2022

1,097

 

§ 38 LB-PG § 38


(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag (Abs. 2).

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 1. jeden Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, sind die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

§ 39 LB-PG § 39


Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.

§ 40 LB-PG


(1) Geldleistungen nach diesem Gesetz sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) Die Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz, die nach dem 31. Dezember 2005 neu anfallen, sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisungen in EWR-Vertragsstaaten trägt das Land, diejenigen für die sonstige Überweisung auf ein Girokonto der Empfänger.

(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.

(5) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs 4 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).

§ 41 LB-PG § 41


(1) Die Landesregierung kann eine ärztliche Untersuchung verlangen, wenn dies zur Beurteilung von Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2) Leistet der zu Untersuchende ohne wichtigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung ist ausgeschlossen.

§ 42 LB-PG § 42


Wer einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

§ 43 LB-PG § 43


(1) Alle Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung ihres Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Landesregierung zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

(3) Der Empfänger eines gemäß § 19 erhöhten oder nach § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen einmal jährlich der Landesregierung zu melden.

(4) Alle Anspruchsberechtigten haben auf Verlangen der Landesregierung binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen.

(5) Anspruchsberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres der Landesregierung vorlegen.

(6) Ruhegenussempfänger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen darüber hinaus auch den Nachweis über den unveränderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die gemäß § 15 Z 1 eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuss darstellt, bis längstens 1. März jedes Jahres der Landesregierung vorlegen. Überlebende Ehegatten oder eingetragene Partner und frühere Ehegatten oder eingetragene Partner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.

(7) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit den Zahlungen auszusetzen.

§ 44 LB-PG § 44


Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land unter sinngemäßer Anwendung der für Beamte des Dienststandes geltenden Bestimmungen (§ 94 L-BG) zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann ein Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

§ 45 LB-PG § 45


(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und der Anspruch auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.

(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 46 LB-PG § 46


(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Verzicht ist schriftlich erklärt worden.

2.

Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, sind über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden und haben nach der Belehrung schriftlich erklärt, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

3.

Die Landesregierung hat den Verzicht angenommen.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

§ 47 LB-PG § 47


(1) Soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, ist vom Ruhe- und Versorgungsgenuss sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage, einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag und den Sonderzahlungen ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten:

 

bei erstmaligem Gebühren des

    Ruhe- oder Versorgungsgenusses        Beitragshöhe in %

                                     der Bemessungsgrundlage

   bis zum 31. Dezember 1998                     2,1

   ab dem 1. Jänner 1999                         2,3

   ab dem 1. Jänner 2005                         2,16

   ab dem 1. Jänner 2006                         2,03

   ab dem 1. Jänner 2007                         1,89

   ab dem 1. Jänner 2008                         1,76

   ab dem 1. Jänner 2009                         1,62

   ab dem 1. Jänner 2010                         1,49

   ab dem 1. Jänner 2011                         1,35

   ab dem 1. Jänner 2012                         1,22

   ab dem 1. Jänner 2013                         1,08

   ab dem 1. Jänner 2014                         0,95

   ab dem 1. Jänner 2015                         0,81

   ab dem 1. Jänner 2016                         0,68

   ab dem 1. Jänner 2017                         0,54

   ab dem 1. Jänner 2018                         0,41

bei erstmaligem Gebühren des

Ruhe- oder Versorgungsgenusses           Beitragshöhe in %

                                       der Bemessungsgrundlage

   ab dem 1. Jänner 2019                         0,27

   ab dem 1. Jänner 2020                         0,14

   ab dem 1. Jänner 2021                    kein Beitrag

 

(2) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 1 ist bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, ein Beitrag von 1 % vom Ruhe- und Versorgungsgenuss sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage, einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag und den Sonderzahlungen einzubehalten.

(3) Für jene Teile der Geldleistungen nach Abs 1, die zwischen den in der linken Spalte festgelegten Eurobeträgen liegen bzw den in der letzten Zeile festgelegten Eurobetrag übersteigen, ist anstelle des Beitrags nach den Abs 1 und 2 ein Beitrag in folgender Höhe zu entrichten:

 

Beträge in Euro

Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage

von

7.290,01

bis

9.720,00

10 %

von

9.720,01

bis

14.580,00

20 %

über

14.580,01

 

 

25 %

 

Für den von der Sonderzahlung (§ 34) zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beträge in der linken Spalte jeweils halbierte Beträge zur Anwendung kommen. Die Eurobeträge sind von der Landesregierung jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG erhöht wird.

§ 48 LB-PG § 48


(1) Die Landesregierung kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten des Dienst- oder Ruhestandes einen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn

1.

die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder

2.

Hinterbliebene auf Grund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

Mehreren Hinterbliebenen gebührt der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Der Sterbekostenbeitrag darf 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen.

§ 53 LB-PG § 53


(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge bzw sein Monatseinkommen.

(2) Solange die Bezüge bzw das Monatseinkommen nach Abs. 1 ruhen, gebührt jenen Angehörigen, die beim Tod des Beamten Anspruch auf Versorgungsbezüge hätten, ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihnen gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Altersbeschränkung des § 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. In den ersten sechs Monaten der Abgängigkeit wird das dem Ehegatten oder eingetragenen Partner und den Kindern gebührende Versorgungsgeld so weit erhöht, dass es gemeinsam mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners die Höhe des Monatsbezugs bzw des Monatseinkommens des Beamten erreicht.

(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.

(4) Dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.

(5) Hat ein Beamter, dessen Bezüge bzw dessen Monatseinkommen nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.

(6) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt nicht, wenn der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.

(7) Beim Tod des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

(8) Auf das Versorgungsgeld sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 46 sinngemäß anzuwenden.

§ 54 LB-PG § 54


Die Bestimmungen des § 53 sind auf Beamte des Ruhestandes sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 53 Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

2.

Die Einschränkung des § 17 Abs. 4 gilt nicht für den Ehegatten oder eingetragenen Partner.

3.

Der Unterschiedsbetrag (§ 53 Abs. 6) ist aus dem geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug zu berechnen.

§ 55 LB-PG § 55


Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

§ 56 LB-PG § 56


(1) Den Angehörigen eines Beamten, dessen Dienstverhältnis durch Entlassung oder Amtsverlust beendet worden ist, kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Der Angehörige verfügt nicht über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen.

2.

Der Angehörige hätte Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung oder des Amtsverlustes gestorben wäre.

Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung oder des Amtsverlustes gestorben wäre. Bei einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.

(3) Auf Hinterbliebene eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 59 LB-PG § 59


(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 46 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht:

1.

während der Dauer des Vollzuges einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängt worden ist;

2.

während der Dauer des Vollzuges einer zugleich mit einer solchen Verurteilung angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

§ 60 LB-PG § 60


Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

§ 61 LB-PG § 61


(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1.

Über- oder Mehrstundenvergütungen nach den §§ 99 L-BG oder 29 LB-GG ,

2.

Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 100 L-BG,

3.

Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 101 L-BG,

4.

Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit nach § 30 LB-GG;

5.

Journaldienstzulagen bzw -abgeltungen nach den §§ 102 L-BG oder 31 LB-GG,

6.

Bereitschaftsentschädigungen bzw -abgeltungen nach den §§ 103 L-BG oder 32 LB-GG,

7.

Mehrleistungszulagen nach § 104 L-BG,

8.

Erschwerniszulagen bzw -abgeltungen nach den §§ 106 L-BG oder 34 und 35 Abs 1 LB-GG,

9.

Gefahrenzulagen bzw -abgeltungen nach den §§ 107 L-BG oder 33 LB-GG;

10.

kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltungen nach § 35 Abs 2 LB-GG.

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, für die

1.

Teilbeschäftigung gemäß § 12i L-BG gewährt worden ist oder

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch genommen worden ist,

begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4 und 5 angeführten Nebengebühren den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nur soweit, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen.

§ 63 LB-PG § 63


(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

1.

um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach den §§ 67 und 68 Abs. 3 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und

2.

um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 69 bis 71 dieses Gesetzes und nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt bei voller Ruhegenussbemessungsgrundlage

1.

bei Nebengebührenwerten, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch ab einschließlich 1. Jänner 2000 entstanden ist, ein Siebenhundertstel des Betrags,

2.

bei Nebengebührenwerten, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, den 437,5ten Teil des Betrags

der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(3) Gebührt ein Ruhebezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Divisor “700” im Abs. 2 Z 1 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

 

Jahr      Divisor

2000       455

2001       472,5

2002       490

2003       507,5

2004       525

2005       542,5

2006       560

2007       577,5

2008       595

2009       612,5

2010       630

2011       647,5

2012       665

2013       682,5

 

(4) Liegt dem Ruhegenuss

1.

bis einschließlich 31. Dezember 2004 eine gemäß § 4 Abs. 3 oder 6;

2.

ab dem 1. Jänner 2005 eine gemäß § 5 Abs. 2 oder 6 bzw gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(5) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf

1.

bei einem Übertritt oder einer Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Jänner 2005 20 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen bzw des Monatseinkommens und

2.

bei einem Übertritt oder einer Versetzung in den Ruhestand ab dem 1. Jänner 2005 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage

nicht übersteigen.

(6) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen und Bescheinigungen von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 Abs. 4 oder 68 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 69 bis 71 ist festzuhalten, wie viele der bescheinigten, festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf Nebengebühren entfallen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, und wie viele auf Nebengebühren entfallen, auf die der Anspruch seit einschließlich dem 1. Jänner 2000 entstanden ist.

§ 64 LB-PG § 64


(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den sich aus den §§ 18 Abs 2, 19 Abs 1 oder 20 Abs 1 ergebenden Prozentsatz,

2.

für jede Halbwaise 24 % und

3.

für jede Vollwaise 36 %

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

§ 65 LB-PG


Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

 

§ 65

 

(1) Die §§ 3 Abs 2, 3a, 4, 5, 6 Abs 4, 8 Abs 2, 12 Abs 3, 17 Abs 1, 18 Abs 4 bis 7, 25 Abs 1, 32a und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

(2) Die Bestimmungen des § 32a gelten für Beamte, deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienststand nach dem 31. Dezember 2004 wirksm wird.

§ 66 LB-PG § 66


Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.

§ 67 LB-PG § 67


(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen - zu berücksichtigen:

1.

anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat;

2.

den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat.

(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) Zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten (§ 61 Abs. 4).

(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.

§ 68 LB-PG § 68


(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft anspruchsbegründende Nebengebühren oder diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis bezogen, sind diese bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.

(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.

(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.

§ 69 LB-PG § 69


(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er

1.

sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land befunden und

2.

für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.

(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,

1.

von 1946 bis 1950 25 %

2.

von 1951 bis 1960 37,5 %

3.

von 1961 bis 1971 75 %

der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 Z 2. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.

(3) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.

(4) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahr 1971 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.

(5) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis ausgeschieden ist und unmittelbar darauf in ein anderes Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt die Gutschrift mit der Maßgabe, dass der Berechnung derselben der Durchschnitt der anspruchsbegründenden Nebengebühren zugrunde zu legen ist, die in den im Jahr 1970 bestandenen Dienstverhältnissen für dieses Jahr bezogen worden ist.

§ 70 LB-PG § 70


Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 69 vorzunehmen.

§ 71 LB-PG § 71


(1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für eine Verwendungszulage nach § 75 Abs. 1 Z 3 L-BG, soweit diese Zulage nicht ruhegenussfähig geworden ist.

(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Abs. 1 heranzuziehen, wobei

1.

die zuletzt bezogene Zulage zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten auszudrücken ist;

2.

diese Nebengebührenwerte mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen sind, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat; und

3.

für die Höhe der Nebengebührenwerte die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruchs auf die Zulage maßgebend sind.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf jene Zulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist.

(4) Dem Beamten gebührt weiters eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für die Spitalsärztezulage nach § 74a L-BG und die Pflegezulage nach § 78a L-BG.

§ 72 LB-PG


(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Die Funktion der Koordinierungsstelle nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.

§ 73 LB-PG


Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen.

§ 74 LB-PG


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 16/2020;

2.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 75/2016;

3.

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609; Gesetz BGBl I Nr 53/2016;

4.

Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl Nr 31/1969; Gesetz BGBl I Nr 71/2013;

5.

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 459/1993; Gesetz BGBl I Nr 44/2016;

6.

Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001), BGBl I Nr 55; Gesetz BGBl I Nr 181/2013;

7.

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl Nr 559/1978; Gesetz BGBl I Nr 53/2016;

8.

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl Nr 200/1967; Gesetz BGBl I Nr 53/2016;

9.

Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972; Gesetz BGBl I Nr 164/2015;

10.

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966), BGBl Nr 313; Kundmachung BGBl Nr 723/1992;

11.

Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl Nr 298; Gesetz BGBl I Nr 176/2004;

12.

Bundesforstegesetz 1996, BGBl Nr 793; Gesetz BGBl I Nr 136/2004;

13.

Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), BGBl Nr 159/1958; Gesetz BGBl I Nr 64/2016;

14.

Ehegesetz, dRGBl I S 807/1938; Gesetz BGBl I Nr 15/2013;

15.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400; Gesetz BGBl I Nr 77/2016;

16.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376; Gesetz BGBl I Nr 53/2016;

17.

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl Nr 560/1978; Gesetz BGBl I Nr 53/2016;

18.

Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl I Nr 162/2015;

19.

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31; Gesetz BGBl I Nr 65/2015;

20.

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I Nr 103/2001; Gesetz BGBl I Nr 53/2016;

21.

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl Nr 152; Verordnung BGBl II Nr 424/2015;

22.

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl Nr 302/1984; Gesetz BGBl I Nr 64/2016;

23.

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl Nr 296/1985; Gesetz BGBl I Nr 64/2016;

24.

Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221; Gesetz BGBl I Nr 162/2015;

25.

Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947; Verordnung BGBl II Nr 424/2015;

25a.

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl Nr 154/1994; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;

26.

Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974; Gesetz BGBl I Nr 154/2015;

27.

Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl Nr 305; Gesetz BGBl I Nr 54/2016;

28.

Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl Nr 174/1963; Gesetz BGBl I Nr 210/2013;

29.

Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989; Gesetz BGBl I Nr 162/2015;

30.

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr 85; Kundmachung BGBl I Nr 78/2016;

31.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53; Gesetz BGBl I Nr 33/2013;

32.

Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146; Gesetz BGBl I Nr 65/2015;

33.

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679; Gesetz BGBl I Nr 146/2015.

§ 75 LB-PG § 75


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) An Stelle der Rundung gemäß § 39 sind die Auszahlungsbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden. Beträge unter fünf Groschen werden abgerundet und Beträge ab einschließlich fünf Groschen aufgerundet.

(3) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.

§ 76 LB-PG § 76


(1) Die §§ 3 Abs. 2, 3a, 4, 5, 6 Abs. 4, 8 Abs. 2, 12 Abs. 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4 bis 7, 25 Abs. 1 und 47 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 und hinsichtlich der §§ 4 Abs. 2 und 3 und 5 Abs. 2 auch in der Fassung des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 32a in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001, des Art III des Gesetzes LGBl 116/2001 und des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 32a gelten für Beamte, deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienststand nach dem 31. Dezember 2004 wirksam wird.

(3) Die §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 5, 10 Abs. 2 und 4, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 12, 48, 57 Abs. 3, 63 und 65 Abs. 1 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 116/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Jeweils in der Fassung des Art III des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:

1.

die §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 Abs. 12 mit 1. Jänner 2002;

2.

die §§ 20 Abs. 2, 48 und 60 bis 75 mit 1. Jänner 2003.

(5) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl Nr 485/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/1997 weiter anzuwenden.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2004 treten in Kraft:

1.

§ 37 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005;

2.

§ 47 mit 1. Jänner 2005.

(7) § 71 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume sind Nebengebührenwerte nur für die gemäß § 131 Abs. 3 L-BG auszuzahlenden Beträge gutzuschreiben.

§ 77 LB-PG § 77


(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten in Kraft:

1.

die §§ 4 Abs. 2 und 61 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005;

2.

§ 4 Abs. 1, 2a bis 2c, § 4a, § 5 Abs. 2 bis 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 10a, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 14, § 15, die Aufhebung des § 16, die §§ 18 bis 20, die Aufhebung des § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 12, § 29 Abs. 1, die Aufhebung des § 30, § 32a Abs. 4, 5, 7 und 8, § 33 Abs. 5, § 37, § 40, § 43 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 2, § 48, die Aufhebung der §§ 49 bis 52 und § 62, § 72 und § 74 mit 1. Jänner 2006;

3.

§ 5 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007.

(2) In den Jahren 2006, 2007 und 2008 sind alle Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen des § 37 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 zu erhöhen.

§ 78 LB-PG § 78


(1) Es treten in Kraft:

1.

die Aufhebung der §§ 72 und 74 Z 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 10. Dezember 2005;

2.

§ 32a Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Juli 2006.

(2) § 33 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) § 71 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume sind Nebengebührenwerte nur für die gemäß § 131 Abs. 10 L-BG auszuzahlenden Beträge gutzuschreiben.

(4) Die §§ 33 Abs. 5, 37a und 37b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5) Die §§ 15, 37 Abs. 1, 37b, 37c und 40 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2008 treten mit 1. November 2008 in Kraft.

§ 79 LB-PG


  1. (1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 33 Abs 5a mit 1. Jänner 2010;Paragraph 33, Absatz 5 a, mit 1. Jänner 2010;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 mit 1. April 2010.die Paragraphen 34, Absatz 3 und 38 Absatz 2, mit 1. April 2010.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 18 Abs 3 und 4, 25, 29 Abs 1 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.Die Paragraphen 18, Absatz 3 und 4, 25, 29 Absatz eins und 74 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 37b Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 37 b, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 1 Abs 2 bis 5, 10 Abs 6, 17, 18 Abs 2 und 3, 19 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 1, 25 Abs 6, 27, 29, 31 Abs 1, 2, 5 und 6, 32 Abs 2, 33 Abs 4, 5 und 6, 43 Abs 6, 53 Abs 2 und 4, 54, 55, 58 Abs 4 und 64 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2 bis 5, 10 Absatz 6,, 17, 18 Absatz 2 und 3, 19 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 23 Absatz eins,, 25 Absatz 6,, 27, 29, 31 Absatz eins,, 2, 5 und 6, 32 Absatz 2,, 33 Absatz 4,, 5 und 6, 43 Absatz 6,, 53 Absatz 2 und 4, 54, 55, 58 Absatz 4 und 64 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2011, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  5. (4a)Absatz 4 a§ 37c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 37 c, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  6. (5)Absatz 5§ 37c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 37 c, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  7. (6)Absatz 6Für die Berechnung der Mindestsätze, bei deren Unterschreiten ein Anspruch auf Gewährung einer Ergänzungszulage besteht (§ 33 Abs 5 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes), gilt als Gehaltsansatz eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 im Jahr 2013 ein Betrag von 2.407,3 €.Für die Berechnung der Mindestsätze, bei deren Unterschreiten ein Anspruch auf Gewährung einer Ergänzungszulage besteht (Paragraph 33, Absatz 5, des Landesbeamten-Pensionsgesetzes), gilt als Gehaltsansatz eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 im Jahr 2013 ein Betrag von 2.407,3 €.
  8. (7)Absatz 7§ 33 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits vor diesem Zeitpunkt, aber mit Wirksamkeit frühestens ab diesem erlassen werden.Paragraph 33, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits vor diesem Zeitpunkt, aber mit Wirksamkeit frühestens ab diesem erlassen werden.
  9. (8)Absatz 8Die §§ 25 Abs 4a, 33 Abs 2 und 6 und 59 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2014 und die Aufhebung der §§ 57 und 58 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt bereits zugesprochene Unterhaltsbeiträge gebühren weiterhin.Die Paragraphen 25, Absatz 4 a,, 33 Absatz 2 und 6 und 59 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2014, und die Aufhebung der Paragraphen 57 und 58 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt bereits zugesprochene Unterhaltsbeiträge gebühren weiterhin.
  10. (9)Absatz 9Die §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Paragraphen 34, Absatz 3 und 38 Absatz 2, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  11. (10)Absatz 10Für pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 45 anzurechnen.Für pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 45, anzurechnen.
  12. (11)Absatz 11Die §§ 4 Abs 1, 10 Abs 3 und 5, 10a, 11 Abs 2, 31 Abs 4, 53 Abs 1, 2 und 5, 61 Abs 1 und 63 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins,, 10 Absatz 3 und 5, 10a, 11 Absatz 2,, 31 Absatz 4,, 53 Absatz eins,, 2 und 5, 61 Absatz eins und 63 Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  13. (12)Absatz 12§ 47 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft. Paragraph 47, Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2016, tritt mit 1. August 2016 in Kraft.
  14. (13)Absatz 13§ 37d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 37 d, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  15. (14)Absatz 14Die §§ 25 Abs 7, 33 Abs 4, 64 Abs 2 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die Paragraphen 25, Absatz 7,, 33 Absatz 4,, 64 Absatz 2 und 74 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  16. (15)Absatz 15§ 37e in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 37 e, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  17. (16)Absatz 16§ 37f in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph 37 f, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  18. (17)Absatz 17Die §§ 72 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 72 und 74 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  19. (18)Absatz 18§ 37g in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 37 g, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  20. (19)Absatz 19§ 40 Abs 1, 3, 4 und 5 und § 74 der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der Entfall von § 40 Abs 6 wirksam.Paragraph 40, Absatz eins,, 3, 4 und 5 und Paragraph 74, der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der Entfall von Paragraph 40, Absatz 6, wirksam.
  21. (20)Absatz 20§ 37h in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 140/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 37 h, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 140 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  22. (21)Absatz 21§ 25 Abs 4b bis 4f in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 25, Absatz 4 b bis 4f in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  23. (22)Absatz 22§ 37i in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 37 i, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  24. (23)Absatz 23Die §§ 4, 37j und 37k in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Die Paragraphen 4,, 37j und 37k in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  25. (24)Absatz 24§ 37l in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 37 l, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Landesbeamten-Pensionsgesetz (LB-PG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 95/2023
  3. § 0 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 112/2022
  4. § 0 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 114/2021
  5. § 0 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl Nr 140/2020
  6. § 0 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch LGBl Nr 81/2019
  7. § 0 gültig von 18.05.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019
  8. § 0 gültig von 01.01.2019 bis 17.05.2019 zuletzt geändert durch LGBl Nr 103/2018
  9. § 0 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch LGBl Nr 121/2017
  10. § 0 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2017
  11. § 0 gültig von 01.06.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch LGBl Nr 34/2014
  12. § 0 gültig von 01.01.2013 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch LGBl Nr 98/2012
  13. § 0 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch LGBl Nr 118/2011
  14. § 0 gültig von 01.06.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch LGBl Nr 53/2011
  15. § 0 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2011 zuletzt geändert durch LGBl Nr 90/2010
  16. § 0 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2010

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

         § 1      Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

         § 2      Anwartschaft

2. Abschnitt

Ruhebezug

         § 3      Anspruch auf Ruhegenuss

         § 4      Ruhegenussbemessungsgrundlage

         § 4a    Sonderbestimmungen für Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab dem    2. Jänner 2008 beginnt

         § 5      Ruhegenussfähiger Monatsbezug

         § 6      Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

         § 7      Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten

         § 8      Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

         § 9      Wirksamkeit der Anrechnung

         § 10    Besonderer Pensionsbeitrag

         § 10a   Nachträgliche Anrechnung von Zeiten

         § 11    Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

         § 12    Ausmaß des Ruhegenusses

         § 13    Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit

         § 14    Zurechnung von Zeiten

         § 15    Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss

         § 16    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)         § 16    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2005,)

3. Abschnitt

Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen

         § 17    Versorgungsbezug, Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss

         § 18    Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

         § 19    Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

         § 20    Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

         § 21    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)         § 21    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2005,)

         § 22    Meldung des Einkommens

         § 23    Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug

         § 24    Übergangsbeitrag

         § 25    Waisenversorgungsbezug, Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss

         § 26    Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

         § 27    Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners

         § 28    Begünstigungen der Hinterbliebenen

         § 29    Verlust des Anspruchs auf Versorgungsgenuss, Abfindung bei Wiederverehelichung

                  oder neuerlicher Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Wiederaufleben des

                  Versorgungsanspruchs

         § 30    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)         § 30    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2005,)

         § 31    Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und der Waise

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
und für Hinterbliebene

         § 32    Kinderzulage

         § 33    Ergänzungszulage

         § 34    Sonderzahlung

         § 35    Vorschuss und Geldaushilfe

         § 36    Sachleistungen

         § 37    Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge

         § 37a   Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge im Jahr 2008

         § 37b   Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2009 bis 2011

         § 37c   Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2012 bis 2014

         § 37d   Ergänzende Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2017

         § 37e   Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2018

         § 37f   Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2019

         § 37g   Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2020

         § 37h   Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2021

         § 37i   Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2022

         § 37j   Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2023

         § 37k   Einmalzahlungen für die Jahre 2022 und 2023

         § 38    Fälligkeitstag und Auszahlungstag

         § 39    Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

         § 40    Auszahlung von Geldleistungen

         § 41    Ärztliche Untersuchung

         § 42    Kostenersatz

         § 43    Melde- und Nachweispflichten

         § 44    Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

         § 45    Verjährung

         § 46    Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung

         § 47    Beiträge

         § 48    Sterbekostenbeitrag

5. Abschnitt

         § 49    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)         § 49    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2005,)

         § 50    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)         § 50    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2005,)

         § 51    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)         § 51    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2005,)

         § 52    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)         § 52    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2005,)

6. Abschnitt

Versorgung bei Abgängigkeit

         § 53    Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes

         § 54    Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes

         § 55    Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners

7. Abschnitt

Unterhaltsbeiträge

         § 56    Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten

         § 57    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 34/2014)         § 57    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2014,)

         § 58    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 34/2014)         § 58    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2014,)

         § 59    Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen

8. Abschnitt

Nebengebührenzulage

         § 60    Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

         § 61    Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

         § 62    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)         § 62    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2005,)

         § 63    Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

         § 64    Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

         § 65    Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag

         § 66    Abfindung von Nebengebührenzulagen

         § 67    Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land,    Festhalten der Nebengebühren

         § 68    Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer    inländischen Gebietskörperschaft

         § 69    Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes

         § 70    Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten

         § 71    Gutschrift von Nebengebührenwerten für bestimmte Zulagen

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

         § 72    Einrichtung einer Verbindungs-, Zugangs- und Koordinierungsstelle

         § 73    Rückwirkung von Verordnungen

         § 74    Verweisungen auf Bundesgesetze

         § 75    Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

         § 76ff  Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

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