(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt
1. | für jede Halbwaise 24 %, | |||||||||
2. | für jede Vollwaise 36 % | |||||||||
des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Fall seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen. Kürzungen der Ruhegenussbemessungsgrundlage sind außer Acht zu lassen, wenn der Beamte vor dem Ablauf des Lebensmonats verstorben ist, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können. |
(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
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