(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt aus folgenden Gründen:
1. | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 4c Abs. 1 Z 5 L-BG; | |||||||||
2. | Verzicht; | |||||||||
3. | Austritt; | |||||||||
4. | Kündigung; | |||||||||
5. | Entlassung. |
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