(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2020 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:
1. | wenn sie nicht mehr als 1.111 € monatlich betragen, um 3,6 %; | |||||||||
2. | wenn sie über 1.111 € bis zu 2.500 € monatlich betragen, um jenen Prozentsatz, der zwischen 3,6 % und 1,8 % linear absinkt und nach folgender Formel zu berechnen ist: |
3,6 - | (bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug- 1.111) * 1,8 |
1.389 | |
3. | wenn sie über 2.500 € bis zu 5.220 € monatlich betragen, um 1,8 %; | |||||||||
4. | wenn sie über 5.220 € monatlich betragen, um 94 €. |
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach den landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2020 um 3,6 % erhöht.
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