§ 38 LB-PG § 38

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag (Abs. 2).

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 1. jeden Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, sind die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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