§ 46 LB-PG § 46

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Verzicht ist schriftlich erklärt worden.

2.

Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, sind über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden und haben nach der Belehrung schriftlich erklärt, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

3.

Die Landesregierung hat den Verzicht angenommen.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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