(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2018 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:
1. | wenn sie nicht mehr als 1.500 € monatlich betragen, um 2,2 %; | |||||||||
2. | wenn sie über 1.500 € bis zu 2.000 € monatlich betragen, um 33 €; | |||||||||
3. | wenn sie über 2.000 € bis zu 3.355 € monatlich betragen, um 1,6 %; | |||||||||
4. | wenn sie über 3.355 € bis zu 4.980 € monatlich betragen, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6 % auf 0 % linear absinkt und nach folgender Formel zu berechnen ist: |
1,60 – | 1,60 x (bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug – 3.355) |
1.625 | |
Betragen die Ruhe- und Versorgungsbezüge mehr als 4.980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt. |
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung gemäß Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor der Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2018 um 2,2 % erhöht.
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