(1) Der Ruhegenuss beträgt 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage
1. | bei Landesbediensteten, die vor dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, ab einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren und | |||||||||
2. | bei Landesbediensteten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, ab einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren. |
(2) Der Ruhegenuss erhöht sich:
1. | bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bis einschließlich 1. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt: | |||||||||
a) | für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2% und | |||||||||
b) | für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,1667 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Dezimalstellen zu runden; | |||||||||
2. | bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab | |||||||||
dem 2. Jänner 2008 beginnt: | ||||||||||
a) | für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 1,667 % und | |||||||||
b) | für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,1389 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. | |||||||||
Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. |
(3) Der Ruhegenuss darf
1. | die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 nicht übersteigen und | |||||||||
2. | 50 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. |
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