§ 44 LB-PG § 44

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land unter sinngemäßer Anwendung der für Beamte des Dienststandes geltenden Bestimmungen (§ 94 L-BG) zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann ein Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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