Bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 beginnt, gilt für die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage § 4 mit folgenden Abweichungen:
1. | Ergänzend zu Abs. 1 Z 1 gilt, dass auch jeder nach dem 31. Dezember 1989 liegende Kalendermonat der gemäß § 7 Abs. 2 Z 1, 3 und 9 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG geleistet worden ist, als Beitragsmonat gilt. Für jeden Beitragsmonat ist die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung (Beitragsgrundlage) nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate dieses Kalenderjahres. Ausgenommen sind Beitragsmonate gemäß § 238 Abs. 3 Z 2 zweiter Halbsatz ASVG, wenn dies für den Beamten günstiger ist, Z 3 und 5 ASVG sowie Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes im Sinn der §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. | |||||||||
2. | Ergänzend zu Abs. 1 Z 1 gilt weiters, dass für jeden nach dem 31. Dezember 1989 liegenden Kalendermonat der gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 angerechneten Ruhegenussvordienstzeit, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG geleistet worden ist (Beitragsmonat), ausgenommen Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizfreistellung gemäß einer § 15h L-BG vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung, die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln ist. Bei dieser Ermittlung haben die gemäß § 68 für die Bemessung der Nebengebührenzulage heranzuziehenden Entgeltteile sowie die Sonderzahlungen außer Betracht zu bleiben. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate dieses Kalenderjahres. | |||||||||
3. | Ergänzend zu der im Abs. 2a enthaltenen Tabelle betragen die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1990 bis 1993: |
für das Jahr Aufwertungsfaktor
1990 1,307
1991 1,249
1992 1,200
1993 1,153
4. Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 3 lautet die Tabelle nach der den
1. Jänner 2021 betreffenden Zeile:
1. Juli 2021 216
1. Jänner 2022 228
1. Juli 2022 240
1. Jänner 2023 252
1. Juli 2023 264
1. Jänner 2024 276
1. Juli 2024 288
1. Jänner 2025 300
1. Juli 2025 318
1. Jänner 2026 336
1. Juli 2026 354
1. Jänner 2027 372
1. Juli 2027 390
1. Jänner 2028 408
1. Juli 2028 426
1. Jänner 2029 444
1. Juli 2029 462
1. Jänner 2030 480
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