§ 75 LB-PG § 75

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) An Stelle der Rundung gemäß § 39 sind die Auszahlungsbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden. Beträge unter fünf Groschen werden abgerundet und Beträge ab einschließlich fünf Groschen aufgerundet.

(3) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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