(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) An Stelle der Rundung gemäß § 39 sind die Auszahlungsbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden. Beträge unter fünf Groschen werden abgerundet und Beträge ab einschließlich fünf Groschen aufgerundet.
(3) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.
0 Kommentare zu § 75 LB-PG