§ 56 LB-PG § 56

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Den Angehörigen eines Beamten, dessen Dienstverhältnis durch Entlassung oder Amtsverlust beendet worden ist, kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Der Angehörige verfügt nicht über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen.

2.

Der Angehörige hätte Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung oder des Amtsverlustes gestorben wäre.

Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung oder des Amtsverlustes gestorben wäre. Bei einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.

(3) Auf Hinterbliebene eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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