(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich aus folgenden Zeiten zusammen:
1. | der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, | |||||||||
2. | den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, | |||||||||
3. | den angerechneten Ruhestandszeiten und | |||||||||
4. | den zugerechneten Zeiträumen. |
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Dazu zählen nicht:
1. | die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und | |||||||||
2. | die Zeit eines Karenzurlaubes, wenn landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. |
(3) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gelten auch:
1. | im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG; | |||||||||
2. | im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaube, für die gemäß § 80 Abs. 7a L-BG ein Pensionsbeitrag entrichtet worden ist. |
(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
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