(1) Abweichend von § 37 und § 77 Abs. 2 sind im Kalenderjahr 2008 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 725,97 € und mehr monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:
Ruhe- oder Versorgungsbezug Erhöhung
von 725,97 € bis 1.050 € 21,-- €
von 1.050,01 € bis 1.700 € 2 %
von 1.700,01 € bis 2.161,50 € Jener Prozentsatz, den die
Berechnung 3,105 –
(bisheriger Ruhe- oder
Versorgungsbezug x 0,00065)
ergibt
mehr als 2.161,50 € 36,75 €
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz, die jeweils den Betrag von 725,97 € nicht erreichen, ist die Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abs. 1 zu erhöhen; der Erhöhungsbetrag ist auf den einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezug im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
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