Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
In Kraft seit 01.06.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 55 LB-PG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 LB-PG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 55 LB-PG