Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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