(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Fall seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben mit 60 und nach unten mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder eingetragenen Partners ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch
24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des
verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt worden und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. | Erwerbseinkommen nach § 91 Abs. 1 ASVG; | |||||||||
2. | wiederkehrende Geldleistungen | |||||||||
a) | aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, | |||||||||
b) | auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge; | |||||||||
3. | wiederkehrende Geldleistungen auf Grund | |||||||||
a) | dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage) oder gleichartiger Gesetze des Bundes oder anderer Länder, | |||||||||
b) | des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, | |||||||||
c) | des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, | |||||||||
d) | des Bezügegesetzes, des Bundesbezügegesetzes sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften, | |||||||||
e) | des Verfassungsgerichtshofgesetzes, | |||||||||
f) | des Bundestheaterpensionsgesetzes, | |||||||||
g) | des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, | |||||||||
h) | von Dienst-(Pensions-)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von | |||||||||
aa) | öffentlich-rechtlichen Körperschaften und | |||||||||
bb) | Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, | |||||||||
i) | sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, | |||||||||
j) | vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft; | |||||||||
4. | außerordentliche Versorgungsbezüge und | |||||||||
5. | Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt. |
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
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