(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
1. | bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, mindestens 10 Jahre beträgt; | |||||||||
2. | bei Beamten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, mindestens 15 Jahre beträgt. |
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
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