(1) Dem Beamten gebührt auf Antrag zum Ruhegenuss ein Kinderzurechnungsbetrag für Zeiten, in denen er ein eigenes Kind tatsächlich und überwiegend selbst erzogen hat, soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
1. | in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land oder | |||||||||
2. | in ein diesem unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnis zum Land oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft | |||||||||
liegen. |
(2) Als eigene Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten:
1. | Kinder im Sinn des § 1 Abs. 4 und | |||||||||
2. | Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist. |
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum bei Unterbleiben seines vorzeitigen Endes abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
(4) Das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages ergibt sich für jeweils zwölf Monate der Kindererziehung aus folgenden Prozentsätzen des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:
bei einer Ruhestandsversetzung Prozentsatz aus V/2
im Jahr
2006 0,69
2007 0,72
2008 0,75
2009 0,78
2010 0,81
2011 0,84
2012 0,87
2013 0,90
2014 0,93
2015 0,96
2016 0,99
2017 1,02
2018 1,05
2019 1,08
2020 1,11
2021 1,14
2022 1,16
2023 1,18
2024 1,20
2025 1,22
2026 1,24
2027 1,26
2028 1,28
2029 1,30
2030 und Folgejahre 1,32
Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten der
Kindererziehung, gebührt für jeden vollen Restmonat ein Zwölftel
dieses Betrages. Der Kinderzurechnungsbetrag darf insgesamt das
16-Fache des für zwölf Monate gebührenden Betrages nicht
übersteigen.
(5) Für folgende Zeiten gebührt kein Kinderzurechnungsbetrag:
1. | gemäß § 6 Abs. 3 als ruhegenussfähige Landesdienstzeit geltende Karenzurlaube; | |||||||||
2. | Kindererziehungszeiten, die gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet worden sind. |
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend selbst erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
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