§ 4 LB-PG

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres (§ 37 Abs. 2). Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.

  1. (2b) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 2002 und 2003 betragen:

    Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem auf drei Dezimalstellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, in der Zeit vom 1. Oktober des letzten Erhöhungszeitraumes bis zum 30. September des dem Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erhöht hat (Erhöhungsfaktor). Die Aufwertungsfaktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe der Aufwertungsfaktoren ist der so errechnete und gerundete Wert als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.

    1. (2c) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 112/2022).
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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