§ 37l LB-PG

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.09.2024
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2024 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:Abweichend von Paragraph 37, sind im Kalenderjahr 2024 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:
    1. 1.Ziffer einswenn sie nicht mehr als 5.850 € monatlich betragen, um 9,7 %;
    2. 2.Ziffer 2wenn sie über 5.850 € monatlich betragen, um 567,45 €.
  2. (2)Absatz 2Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Absatz eins, nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).
  3. (3)Absatz 3Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  4. (4)Absatz 4Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2024 um 9,7 % erhöht.Die Mindestsätze gemäß Paragraph 33, Absatz 5, werden im Kalenderjahr 2024 um 9,7 % erhöht.
  5. (5)Absatz 5Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren, sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs 1 Z 2 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren, sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Beitragsgrundlagen aus dem Jahr

Aufwertungsfaktor

 

1990

1,998

 

1991

1,910

 

1992

1,834

 

1993

1,761

 

1994

1,723

 

1995

1,673

 

1996

1,633

 

1997

1,633

 

1998

1,613

 

1999

1,591

 

2000

1,584

 

2001

1,567

 

2002

1,690

 

2003

1,659

 

2004

1,631

 

2005

1,591

 

2006

1,552

 

2007

1,513

 

2008

1,472

 

2009

1,422

 

2010

1,422

 

2011

1,407

 

2012

1,349

 

2013

1,317

 

2014

1,291

 

2015

1,271

 

2016

1,253

 

2017

1,237

 

2018

1,210

 

2019

1,173

 

2020

1,146

 

2021

1,131

 

2022

1,097

 

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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