§ 37h LB-PG

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2021 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

1.

wenn sie nicht mehr als 1.000 € monatlich betragen, um 3,5 %;

2.

wenn sie über 1.000 € bis zu 1.400 € monatlich betragen, um jenen Prozentsatz, der zwischen den       genannten Werten von 3,5 % auf 1,5 % linear absinkt und nach folgender Formel zu berechnen ist:

3.

wenn sie über 1.400 € bis zu 2.333 € monatlich betragen, um 1,5 %;

4.

wenn sie über 2.333 € monatlich betragen, um 35,00 €.

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2021 um 3,5 % erhöht.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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