(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2021 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:
1. | wenn sie nicht mehr als 1.000 € monatlich betragen, um 3,5 %; | |||||||||
2. | wenn sie über 1.000 € bis zu 1.400 € monatlich betragen, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5 % auf 1,5 % linear absinkt und nach folgender Formel zu berechnen ist: |
3. | wenn sie über 1.400 € bis zu 2.333 € monatlich betragen, um 1,5 %; | |||||||||
4. | wenn sie über 2.333 € monatlich betragen, um 35,00 €. |
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2021 um 3,5 % erhöht.
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