Die Bestimmungen des § 53 sind auf Beamte des Ruhestandes sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | § 53 Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden. | |||||||||
2. | Die Einschränkung des § 17 Abs. 4 gilt nicht für den Ehegatten oder eingetragenen Partner. | |||||||||
3. | Der Unterschiedsbetrag (§ 53 Abs. 6) ist aus dem geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug zu berechnen. |
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