§ 37c LB-PG § 37c

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Für die Jahre 2012 bis 2014 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 unter Bedachtnahme auf die finanziellen Möglichkeiten des Landes und die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten für diese Jahre durch Verordnung der Landesregierung zu erhöhen.

 

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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