(1) Ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre beträgt und der infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden ist, erhält einen Ruhegenuss von mindestens 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Ein Beamter, dessen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem aus diesem Grund eine Versehrtenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz gebührt, erhält einen Ruhegenuss von mindestens 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
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