(1) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. 1 oder § 4 Abs. 1a L-BG) vollendet hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(2) Dem Beamten, der mit Ablauf des Monats, in dem er den
780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand tritt und zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage hat, sind aus Anlass der Ruhestandsversetzung Kindererziehungszeiten im Sinn des § 32a zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit hinzuzurechnen, höchstens jedoch fünf Jahre.
(3) Beträgt die Zurechnung gemäß Abs. 1 weniger als zehn Jahre und hat der Beamte trotz dieser Zurechnung noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, sind dem Beamten zusätzlich Kindererziehungszeiten im Sinn des § 32a zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit hinzuzurechnen. Die Zurechnung gemäß Abs. 1 und die Zurechnung von Kindererziehungszeiten dürfen zusammen zehn Jahre nicht übersteigen.
(4) Durch die Zurechnung gemäß Abs. 1 bis 3 darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
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