§ 47 LB-PG § 47

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, ist vom Ruhe- und Versorgungsgenuss sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage, einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag und den Sonderzahlungen ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten:

 

bei erstmaligem Gebühren des

    Ruhe- oder Versorgungsgenusses        Beitragshöhe in %

                                     der Bemessungsgrundlage

   bis zum 31. Dezember 1998                     2,1

   ab dem 1. Jänner 1999                         2,3

   ab dem 1. Jänner 2005                         2,16

   ab dem 1. Jänner 2006                         2,03

   ab dem 1. Jänner 2007                         1,89

   ab dem 1. Jänner 2008                         1,76

   ab dem 1. Jänner 2009                         1,62

   ab dem 1. Jänner 2010                         1,49

   ab dem 1. Jänner 2011                         1,35

   ab dem 1. Jänner 2012                         1,22

   ab dem 1. Jänner 2013                         1,08

   ab dem 1. Jänner 2014                         0,95

   ab dem 1. Jänner 2015                         0,81

   ab dem 1. Jänner 2016                         0,68

   ab dem 1. Jänner 2017                         0,54

   ab dem 1. Jänner 2018                         0,41

bei erstmaligem Gebühren des

Ruhe- oder Versorgungsgenusses           Beitragshöhe in %

                                       der Bemessungsgrundlage

   ab dem 1. Jänner 2019                         0,27

   ab dem 1. Jänner 2020                         0,14

   ab dem 1. Jänner 2021                    kein Beitrag

 

(2) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 1 ist bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, ein Beitrag von 1 % vom Ruhe- und Versorgungsgenuss sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage, einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag und den Sonderzahlungen einzubehalten.

(3) Für jene Teile der Geldleistungen nach Abs 1, die zwischen den in der linken Spalte festgelegten Eurobeträgen liegen bzw den in der letzten Zeile festgelegten Eurobetrag übersteigen, ist anstelle des Beitrags nach den Abs 1 und 2 ein Beitrag in folgender Höhe zu entrichten:

 

Beträge in Euro

Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage

von

7.290,01

bis

9.720,00

10 %

von

9.720,01

bis

14.580,00

20 %

über

14.580,01

 

 

25 %

 

Für den von der Sonderzahlung (§ 34) zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beträge in der linken Spalte jeweils halbierte Beträge zur Anwendung kommen. Die Eurobeträge sind von der Landesregierung jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG erhöht wird.

In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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