(1) Soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, ist vom Ruhe- und Versorgungsgenuss sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage, einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag und den Sonderzahlungen ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten:
bei erstmaligem Gebühren des
Ruhe- oder Versorgungsgenusses Beitragshöhe in %
der Bemessungsgrundlage
bis zum 31. Dezember 1998 2,1
ab dem 1. Jänner 1999 2,3
ab dem 1. Jänner 2005 2,16
ab dem 1. Jänner 2006 2,03
ab dem 1. Jänner 2007 1,89
ab dem 1. Jänner 2008 1,76
ab dem 1. Jänner 2009 1,62
ab dem 1. Jänner 2010 1,49
ab dem 1. Jänner 2011 1,35
ab dem 1. Jänner 2012 1,22
ab dem 1. Jänner 2013 1,08
ab dem 1. Jänner 2014 0,95
ab dem 1. Jänner 2015 0,81
ab dem 1. Jänner 2016 0,68
ab dem 1. Jänner 2017 0,54
ab dem 1. Jänner 2018 0,41
bei erstmaligem Gebühren des
Ruhe- oder Versorgungsgenusses Beitragshöhe in %
der Bemessungsgrundlage
ab dem 1. Jänner 2019 0,27
ab dem 1. Jänner 2020 0,14
ab dem 1. Jänner 2021 kein Beitrag
(2) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 1 ist bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, ein Beitrag von 1 % vom Ruhe- und Versorgungsgenuss sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage, einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag und den Sonderzahlungen einzubehalten.
(3) Für jene Teile der Geldleistungen nach Abs 1, die zwischen den in der linken Spalte festgelegten Eurobeträgen liegen bzw den in der letzten Zeile festgelegten Eurobetrag übersteigen, ist anstelle des Beitrags nach den Abs 1 und 2 ein Beitrag in folgender Höhe zu entrichten:
Beträge in Euro | Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage | |||
von | 7.290,01 | bis | 9.720,00 | 10 % |
von | 9.720,01 | bis | 14.580,00 | 20 % |
über | 14.580,01 |
|
| 25 % |
Für den von der Sonderzahlung (§ 34) zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beträge in der linken Spalte jeweils halbierte Beträge zur Anwendung kommen. Die Eurobeträge sind von der Landesregierung jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG erhöht wird. |
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