(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2019 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:
1. | wenn sie nicht mehr als 1.115 € monatlich betragen, um 2,6 %; | |||||||||
2. | wenn sie über 1.115 € bis zu 1.500 € monatlich betragen, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6 % auf 2 % linear absinkt und nach folgender Formel zu berechnen ist: |
3. | wenn sie über 1.500 € bis zu 3.402 € monatlich betragen, um 2 %; | |||||||||
4. | wenn sie über 3.402 € monatlich betragen, um 68 €. |
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach den landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2019 um 2,6 % erhöht.
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