(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 17 Abs. 3 oder 4 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, gebührt ihr für die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie ohne Anwendung des § 17 Abs. 3 und 4 Anspruch hätte.
(2) Die Bestimmungen der §§ 34 bis 46 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
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