Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt aus folgenden Gründen:
1. | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 4e Abs. 1 Z 5 L-BG, | |||||||||
2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Austritt, | |||||||||
4. | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, | |||||||||
5. | Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt; | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder | |||||||||
c) | die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses | |||||||||
(§ 212 StGB) erfolgt ist. |
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