Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen (§§ 114 bis 116 L-BG) sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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