§ 71 LB-PG § 71

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für eine Verwendungszulage nach § 75 Abs. 1 Z 3 L-BG, soweit diese Zulage nicht ruhegenussfähig geworden ist.

(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Abs. 1 heranzuziehen, wobei

1.

die zuletzt bezogene Zulage zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten auszudrücken ist;

2.

diese Nebengebührenwerte mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen sind, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat; und

3.

für die Höhe der Nebengebührenwerte die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruchs auf die Zulage maßgebend sind.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf jene Zulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist.

(4) Dem Beamten gebührt weiters eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für die Spitalsärztezulage nach § 74a L-BG und die Pflegezulage nach § 78a L-BG.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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