§ 77 LB-PG § 77

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten in Kraft:

1.

die §§ 4 Abs. 2 und 61 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005;

2.

§ 4 Abs. 1, 2a bis 2c, § 4a, § 5 Abs. 2 bis 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 10a, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 14, § 15, die Aufhebung des § 16, die §§ 18 bis 20, die Aufhebung des § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 12, § 29 Abs. 1, die Aufhebung des § 30, § 32a Abs. 4, 5, 7 und 8, § 33 Abs. 5, § 37, § 40, § 43 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 2, § 48, die Aufhebung der §§ 49 bis 52 und § 62, § 72 und § 74 mit 1. Jänner 2006;

3.

§ 5 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007.

(2) In den Jahren 2006, 2007 und 2008 sind alle Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen des § 37 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 zu erhöhen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 77 LB-PG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77 LB-PG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 77 LB-PG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 77 LB-PG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 77 LB-PG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LB-PG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 76 LB-PG
§ 78 LB-PG