§ 28 LB-PG § 28

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Die Hinterbliebenen eines Beamten, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, sind zu behandeln, als ob der Beamte Anspruch auf einen Ruhegenuss von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage gehabt hätte, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Beamte ist im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder an einer Berufskrankheit gestorben.

2.

Die Hinterbliebenen haben aus diesem Grund Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz.

(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 14 zugerechnet worden wäre.

(3) Maßnahmen nach Abs. 2, die in Fällen getroffen worden sind, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Abs. 2 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.

(4) Stirbt ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach § 14 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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