(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges.
(2) Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,
für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,
für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,
für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, wird die Sonderzahlung sofort fällig.
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