(1) Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Waisenversorgung aus einer früheren Ehe oder eingetragenen Partnerschaft wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug bzw das Monatseinkommen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise 60 % der für den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehenen Abfertigung.
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